BayObLG - Beschluss vom 29.12.2004
2Z BR 228/04
Normen:
GBO § 18 § 71 ; ZPO § 139 § 192 § 193 § 750 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 795 § 866 § 867 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 596
BayObLGZ 2004 Nr. 70
BayObLGZ 2004, 382
DNotZ 2005, 614
FGPrax 2005, 57
InVo 2005, 319
Rpfleger 2005, 250
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 614/04
AG Regensburg, vom 15.10.2004

Unanfechtbare Aufklärungsverfügung bei Vollstreckung durch Grundbuchamt - Zustellung des Schuldtitels im Parteibetrieb bei Eintragung einer Zwangshypothek

BayObLG, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 228/04

DRsp Nr. 2005/2244

Unanfechtbare Aufklärungsverfügung bei Vollstreckung durch Grundbuchamt - Zustellung des Schuldtitels im Parteibetrieb bei Eintragung einer Zwangshypothek

»1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar.2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem Gerichtsvollzieher der Schuldtitel in Urschrift oder in Ausfertigung vorliegt. Es genügt nicht, dass dem Gerichtsvollzieher nur eine beglaubigte Abschrift des Titels vorliegt und er dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift davon zustellt.«

Normenkette:

GBO § 18 § 71 ; ZPO § 139 § 192 § 193 § 750 Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 795 § 866 § 867 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte ist Gläubiger eines notariellen Schuldanerkenntnisses vom 24.1.2002, in dem sich der Schuldner zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwarf. Im Auftrag des Beteiligten übermittelte der Gerichtsvollzieher am 23.9.2004 dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift des Titels, die ihrerseits von der dem Gerichtsvollzieher übergebenen beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung der Schuldurkunde gefertigt war.