LAG Hamm - Beschluss vom 21.02.2007
7 Ta 90/07
Normen:
ZPO § 294 § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 765/06 - 01.02.2007,

Unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss bei fehlender Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung

LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 90/07

DRsp Nr. 2008/14307

Unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss bei fehlender Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung

1. Streiten die Parteien im Kündigungsschutzprozess über die Frage, ob der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers als Messtruppführer durch Rationalisierungsmaßnahmen oder sonstige unternehmerische Entscheidungen des Arbeitgebers endgültig weggefallen ist, ist das entsprechende Vorbringen des Arbeitgebers auch für die Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels nicht unbeachtlich; denn auch für die Zwangsvollstreckung ist maßgeblich, dass der Arbeitnehmer neben den im Ingenieurbüro verbliebenen Vermessungsingenieuren wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann.2. Dass dies objektiv nicht möglich ist, ist von dem Arbeitgeber hinreichend glaubhaft zu machen, insbesondere wenn der Arbeitgeber mit dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen wurde, dass die Bezugnahme auf die Berufungsbegründung nicht ausreicht.