OLG Köln - Urteil vom 30.10.1998
6 U 87/98
Normen:
AGBG §§ 9, 13 ; ZPO §§ 840, 788 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1999, 196
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 195/97

Unwirksame Gebührenklauseln in AGB der Banken; AGB der Geschäftsbank; Entgelt für Bearbeitung von Pfändungen; Fortfall der Wiederholungsgefahr

OLG Köln, Urteil vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 6 U 87/98

DRsp Nr. 1999/3836

Unwirksame Gebührenklauseln in AGB der Banken; AGB der Geschäftsbank; Entgelt für Bearbeitung von Pfändungen; Fortfall der Wiederholungsgefahr

»1. Die Klauseln "Bearbeitung einer Pfändung eines Girokontos bis zu DM 75,00" "Bearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens bis zu DM 75,00" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Geschäftsbank sind gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. 2. Die Gefahr erneuter Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung gebannt werden; die Einführung neuer Klauseln beseitigt ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht.«

Normenkette:

AGBG §§ 9, 13 ; ZPO §§ 840, 788 ;
Vorinstanz: LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 195/97
Fundstellen
NJWE-WettbR 1999, 196