LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.11.2007
10 Ta 264/07
Normen:
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2 § 707 Abs. 2 Satz 2 § 719 Abs. 1 Satz 1 § 769 Abs. 1 § 793 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2439/07

Unzulässige Beschwerde gegen verweigerte Einstellung der einstweiligen Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 264/07

DRsp Nr. 2008/9696

Unzulässige Beschwerde gegen verweigerte Einstellung der einstweiligen Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil

Auch im Falle der verweigerten Einstellung der einstweiligen Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil (§ 769 ZPO) ist (entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO) kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2 § 707 Abs. 2 Satz 2 § 719 Abs. 1 Satz 1 § 769 Abs. 1 § 793 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.10.2007 - 3 Ga 37/07 - für unzulässig zu erklären; darüber hinaus die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einstweilen einzustellen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.10.2007, der die Rechtsmittelbelehrung enthält, dass gegen ihn die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann, den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsbegehren der Klägerin in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg habe.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit einem am 09.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses rügt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2007 nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.