LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2009
12 Ta 380/08
Normen:
ZPO § 887;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1647/07

Unzulässiger Zwangsvollstreckungsantrag zur Erteilung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 12 Ta 380/08

DRsp Nr. 2009/16927

Unzulässiger Zwangsvollstreckungsantrag zur Erteilung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen

1. Ein Antrag auf Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) nicht vorliegen. 2. Zur Erteilung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist der Schuldner nicht nach § 888 ZPO durch Verhängung eines Zwangsgeldes sondern nach § 887 ZPO durch Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners anzuhalten; bei der Erteilung einer Lohnabrechnung handelt es sich grundsätzlich um eine vertretbare Handlung. 3. Eine vergleichsweise titulierte Verpflichtung, "bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen", ist nicht vollstreckbar; zum einen ist nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum sich die Abrechnungspflicht beziehen soll, zum anderen erschließt sich aus dem Vergleichstext nicht, was mit einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung gemeint ist. 4. Damit die Verpflichtung zur Lohn- und Gehaltsabrechnungen hinreichend bestimmt und vollstreckbar ist, müssen sowohl die Lohnhöhe, von der auszugehen ist (Stundenlohn oder Monatsgehalt) als auch die Anzahl der abzurechnenden Stunden, oder bei Gehaltsempfängern der konkrete Zeitraum, der abgerechnet werden soll, in den Titel mit aufgenommen werden.

Tenor: