I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die ihn belastende Kostenentscheidung in Nr. II des landgerichtlichen Urteils vom 4.6.1991 ist zulässig (§
II.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Beklagte hat zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage Veranlassung gegeben (§§
Die Drittwiderspruchsklage der Klägerin vom 26.3.1991 wurde am 2.4.1991 erhoben (§
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