OLG München - Beschluss vom 06.05.2013
34 Wx 69/13
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 829;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 202
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 20.09.2012

Verfahren des Grundbuchamts bei Pfändungeines Nießbrauchs

OLG München, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 69/13

DRsp Nr. 2013/15332

Verfahren des Grundbuchamts bei Pfändungeines Nießbrauchs

Zu den Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs im Fall der Pfändung eines Nießbrauchs.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die am 20. September 2012 erfolgte Löschung eines Nießbrauchs für xxx in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - von Etting Bl. 2656 und 2657 (jeweils Abt. xxx) wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 829;

Gründe

I.

Der Beteiligte - ein bayerischer Markt - erwirkte am 7.8.2012 wegen eines Betrags von 80.973,74 € unter Bezugnahme auf ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis vom 12.11.1996 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Erfasst werden Forderungen des Schuldners gegen mehrere Drittschuldner, u. a. gegen dessen Ehefrau, auf Rückzahlung aller auf ihrem Konto für den Schuldner eingehenden Zahlungen. Darüber hinaus enthält der Beschluss die Anordnung:

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Nießbrauch, insbesondere seiner Ausübung, Aufhebung, Überlassung an Dritte und Einziehung hieraus resultierender einzelner Ansprüche zu enthalten.

Zur Pfändung eines Nießbrauchs verhält sich der Beschluss im Übrigen nicht.