OLG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2009
12 U 173/08
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 836 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 1096
OLGReport-Brandenburg 2009, 561
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 386/07

Verjährung von nach dem 31.12.2001 fällig gewordenen Ansprüchen aus vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträgen

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 12 U 173/08

DRsp Nr. 2009/10211

Verjährung von nach dem 31.12.2001 fällig gewordenen Ansprüchen aus vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Verträgen

Wird ein Kaufvertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen, die Kaufpreisforderung aber erst im Oktober 2002 fällig, so beginnt gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB die Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2002. Auch eine Drittschuldnererklärung kann ein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB enthalten. Dies setzt jedoch voraus, dass sich aus ihr das Bewusstsein des Bestehens des Anspruchs wenigstens dem Grunde nach unzweideutig ergibt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 386/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 836 Abs. 1;

Tatbestand: