OLG Köln - Beschluß vom 30.12.1998
2 Wx 23/98
Normen:
ZPO § 894 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 880
OLGReport-Köln 1999, 264
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 25/98

Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form

OLG Köln, Beschluß vom 30.12.1998 - Aktenzeichen 2 Wx 23/98

DRsp Nr. 1999/6209

Verurteilung zur Genehmigung in notarieller Form

»Bei einer Verurteilung mit dem Tenor, "die notarielle Vereinbarung, Notar E., UR.-Nr. ..., vom ... durch notarielle Erklärung zu genehmigen" handelt es sich um ein Urteil im Sinne von § 894 Abs. 1 ZPO. Der im Urteilstenor enthaltene Zusatz über die notarielle Form der Genehmigung ist als gegenstandslos anzusehen.«

Normenkette:

ZPO § 894 ;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind im Grundbuch des Amtsgerichts Leverkusen von B., Blatt 1316, in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur 14, Flurstück 188, eingetragen. Es handelt sich um das von der Beteiligten zu 1) bewohnte Hausgrundstück F. - L. - Straße 10 in L.. In einem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht Köln vom 15. Dezember 1994 - 7 O 139/94 - regelten die Beteiligten Einzelheiten der Erbauseinandersetzung. In dem Prozeßvergleich ist unter anderem bestimmt, daß die Beteiligte zu 1) das Alleineigentum an dem genannten Hausgrundstück übernehme. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) schloß in deren Namen als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit der Beteiligten zu 1) am 19. August 1996 vor Notar H. E. in L. - UR-Nr. 1453/1996 - einen Vertrag betreffend die Übertragung des Hausgrundstücks auf die Beteiligte zu 1) zu Alleineigentum.