OLG Köln - Urteil vom 06.02.2009
6 U 226/04
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 9 lit. a; UWG § 4 Nr. 9 lit. b;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 562/04

Verwechslungsgefahr einer dreidimensionalen Marke

OLG Köln, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen 6 U 226/04

DRsp Nr. 2009/16890

Verwechslungsgefahr einer dreidimensionalen Marke

1. Die Form einer Ware (hier: Koffer aus Aluminium mit einem bestimmten Rillen-Design) kann als Herkunftshinweis und als markenmäßige Verwendung angesehen werden (Anschl. an BGH - I ZR 123/05 - 30.04.2008). 2. Eine Ähnlichkeit der Produkte reicht für die Annahme einer Herkunftstäuschung jedenfalls dann nicht aus, wenn gerade in denjenigen Gestaltungselementen, in denen der angesprochene Verkehr die wettbewerbliche Eigenart des Ursprungsproduktes sieht, eine abweichende Gestaltung gewählt worden ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 562/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens -I ZR 123/05 - hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 9 lit. a; UWG § 4 Nr. 9 lit. b;

Gründe:

I.