BayObLG - Beschluss vom 19.02.2004
2Z BR 25/04
Normen:
EGGVG § 8 Abs. 1 ; EGZPO § 7 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 574 § 793 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 281
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17071/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 804/94

Verwerfungskompetenz des BayObLG nach Beschwerdevorlage durch ein bayerisches Gericht

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 25/04

DRsp Nr. 2004/5453

Verwerfungskompetenz des BayObLG nach Beschwerdevorlage durch ein bayerisches Gericht

»Legt ein bayerisches Beschwerdegericht eine von ihm nicht zugelassene Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen dem Obersten Landesgericht vor, kann dieses sie in eigener Zuständigkeit verwerfen. Ob der Inhalt der angegriffenen Entscheidung Bundes- oder Landesrecht betrifft, ist nicht erheblich.«

Normenkette:

EGGVG § 8 Abs. 1 ; EGZPO § 7 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 574 § 793 ;

Gründe:

I.

Der Vollstreckungsschuldner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Vollstreckungsgläubigerin ist Verwalterin der Wohnanlage und betreibt in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Beschluss des Wohnungseigentumsgerichts, der dem Vollstreckungsschuldner untersagt, ohne Abschluss eines Mietvertrags mit der Eigentümergemeinschaft einen oberirdischen Pkw-Abstellplatz zu benutzen.