I.
Der Vollstreckungsschuldner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Vollstreckungsgläubigerin ist Verwalterin der Wohnanlage und betreibt in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Beschluss des Wohnungseigentumsgerichts, der dem Vollstreckungsschuldner untersagt, ohne Abschluss eines Mietvertrags mit der Eigentümergemeinschaft einen oberirdischen Pkw-Abstellplatz zu benutzen.
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