OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.04.2009
5 W 68/08
Normen:
EuGVO Art. 34; EuGVO Art. 35; EuGVO Art. 38; EuGVO Art. 45; EuGVO Art. 54; EuVTVO Art. 5; EuVTVO Art. 21; EuVTVO Art. 27; AVAG § 11; AVAG §§ 12 ff;
Fundstellen:
EuZW 2010, 37
NJW-RR 2010, 134
OLGReport-Stuttgart 2009, 677
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 250/08

Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Vollstreckungstitels

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 5 W 68/08

DRsp Nr. 2009/19076

Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Vollstreckungstitels

1. Es besteht ein Wahlrecht zwischen den Vollstreckungssystemen nach der EuVTVO und der EuGVO. 2. Besteht ein Europäischer Vollstreckungstitel, so fehlt es daneben für eine Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO am Rechtsschutzbedürfnis. 3. Eine fehlerhafte Parteibezeichnung ist der Auslegung zugänglich und stellt dann gegebenenfalls keinen Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 EuGVO dar.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 12.09.2008 - 3 O 250/08 - abgeändert und der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung für das Urteil des Bezirksgerichts in Opole (Oppeln)/Polen vom 29.05.2007 - Az.: V GC 2082/01 - abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EuGVO Art. 34; EuGVO Art. 35; EuGVO Art. 38; EuGVO Art. 45; EuGVO Art. 54; EuVTVO Art. 5; EuVTVO Art. 21; EuVTVO Art. 27; AVAG § 11; AVAG §§ 12 ff;

Gründe:

I.

1. Die Antragsgegnerin (in der Folge: Ag.) hat ihren Wohnsitz im Inland und stellt Büromöbel her. Die Antragstellerin (in der Folge: Ast.) hat ihren Firmensitz in Polen und fertigte Polster für die Ag.