1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 12.09.2008 - 3 O 250/08 - abgeändert und der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung für das Urteil des Bezirksgerichts in Opole (Oppeln)/Polen vom 29.05.2007 - Az.: V GC 2082/01 - abgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
I.
1. Die Antragsgegnerin (in der Folge: Ag.) hat ihren Wohnsitz im Inland und stellt Büromöbel her. Die Antragstellerin (in der Folge: Ast.) hat ihren Firmensitz in Polen und fertigte Polster für die Ag.
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