OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.09.2011
I-2 W 26/11
Normen:
ZPO § 887;
Fundstellen:
GRUR-RR 2012, 406
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.06.2011

Vollstreckung der Verpflichtung zur Rechnungslegung wegen der Verletzung eines Patents

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen I-2 W 26/11

DRsp Nr. 2012/11196

Vollstreckung der Verpflichtung zur Rechnungslegung wegen der Verletzung eines Patents

1. Auch in einer negativen Erklärung kann eine Erfüllung des Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs zu sehen sein. Es bleibt stets das Risiko des Gläubigers, dass der Schuldner die Auskunft nicht wahrheitsgemäß erteilt, um sich dem geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise zu entziehen. 2. Ist der Geschäftsführer einer GmbH im Hinblick auf eine Patentverletzung, die mit dem Vertrieb einer bestimmten Ausführungsform durch die von ihm vertretene GmbH begangen worden ist, zur Unterlassung des Vertriebs dieser Ausführungsform verurteilt worden, würde er zweifellos dem Unterlassungsgebot zuwider handeln, wenn er nunmehr dazu überginge, die Verletzungsform als Einzelkaufmann zu vertreiben. Nichts anderes kann gelten, wenn er nunmehr dazu überginge, die Verletzungsform durch eine neu gegründete oder bereits existierende andere GmbH vertreiben zu lassen, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der

4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.