OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.01.2009
I-2 W 102/08
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.10.2008

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vernichtung bestimmter Erzeugnisse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen I-2 W 102/08

DRsp Nr. 2009/14830

Vollstreckung der Verpflichtung zur Vernichtung bestimmter Erzeugnisse

Hat der Gläubiger einer Verpflichtung zur Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse diese dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Aufbewahrung wegnehmen lassen, so kann der Schuldner seiner Verpflichtung zur Vernichtung nur nachkommen, wenn der Gläubiger die sequestrierten Erzeugnisse freigibt. Ist dies nicht der Fall, kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung im Wege einer Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO nicht betreiben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1 wird der Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2008 abgeändert und die Anträge der Gläubigerin, sie zur Ersatzvornahme zu ermächtigen und die Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses zu verpflichten, auch in Bezug auf die Schuldnerin zu 1 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens - einschließlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens - werden der Gläubigerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000,-- Euro.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1 ist zulässig und begründet.

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 1;

Gründe:

I.