OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2009
19 W 24/09
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 89 O 34/07

Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 19 W 24/09

DRsp Nr. 2010/10109

Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

1. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist erst dann erfüllt, wenn der Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den Büchern verzeichnete Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit denen in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. 2. Die Ergänzung eines unvollständigen Buchauszuges kann jedenfalls dann im Wege des § 887 ZPO durchgesetzt werden, wenn Angaben, die nach dem Tenor des Titels geschuldet werden, schlicht nicht in dem Buchauszug aufgenommen worden sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19.06.2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.08.2009 - 89 O 34/07 (SH I) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887;

Gründe

I.