Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19.06.2009 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.08.2009 - 89 O 34/07 (SH I) - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
I.
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