OLG Köln - Beschluss vom 23.12.2009
6 W 124/09
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 605/04

Vollstreckung des Verbots des Angebots von Sportwetten über das Internet

OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen 6 W 124/09

DRsp Nr. 2010/10110

Vollstreckung des Verbots des Angebots von Sportwetten über das Internet

Tenor

1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.10.2009 - 31 O 605/04 SH II - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in dem Urteil des Landgerichts vom 2.2.2006 - 31 O 605/04 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von

100.000,00 €

verurteilt.

2.) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe

I