1.) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.10.2009 -
Die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in dem Urteil des Landgerichts vom 2.2.2006 - 31 O 605/04 - ausgesprochene Unterlassungsgebot zu einem Ordnungsgeld von
100.000,00 €
verurteilt.
2.) Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3.) Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
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