LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.11.2007
10 Ta 263/07
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 707 § 719 § 767 § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 193
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 3 Ga 37/07 KO - 31.10.2007,

Vollstreckung eines titulierten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung bei Folgekündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 263/07

DRsp Nr. 2008/9695

Vollstreckung eines titulierten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung bei Folgekündigung

1. Ein Anspruch auf Beschäftigung kann zwar aufgrund einer Folgekündigung entfallen; es berührt aber grundsätzlich nicht den Bestand und die Vollstreckbarkeit eines Titels, wenn der titulierte Anspruch nach Ansicht der Arbeitgeberin nicht oder nicht mehr besteht. 2. Erst wenn der Titel aufgehoben oder abgeändert oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet worden ist, kann aus ihm nicht mehr vollstreckt werden.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 707 § 719 § 767 § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist seit dem 10.05.1998 in der Kanzlei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 4.294,21 als Rechtsanwältin angestellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.09.2007 zum 31.12.2007 und stellte die Klägerin mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitsverpflichtung frei.