OLG Dresden - Urteil vom 18.07.2007
8 U 730/07
Normen:
ZPO § 331 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 165
OLGReport-Dresden 2007, 965
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 13.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 396/07

Vollstreckung eines Versäumnisurteils

OLG Dresden, Urteil vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 8 U 730/07

DRsp Nr. 2007/18324

Vollstreckung eines Versäumnisurteils

»1. Nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid und Versäumung einer im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist zur Verteidigungsanzeige darf gegen den Beklagten ein auf § 331 Abs. 3 ZPO gestütztes (zweites) Versäumnisurteil nicht ergehen. 2. Ein gleichwohl in dieser Weise erlassenes zweites Versäumnisurteil kann nicht mit dem Einspruch angegriffen werden, sondern unterliegt allein der Berufung.«

Normenkette:

ZPO § 331 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.