OLG München - Beschluß vom 02.10.1992
26 WF 846/92
Normen:
JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1992, 205
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 831 F 5081/91

Vollstreckung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO

OLG München, Beschluß vom 02.10.1992 - Aktenzeichen 26 WF 846/92

DRsp Nr. 1998/14832

Vollstreckung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO

Zwangsgeld, das nach § 888 ZPO festgesetzt wurde, ist vom Gläubiger nach den Vorschriften der ZPO und nicht von Amts wegen nach der Justizbetreibungsordnung zu vollstrecken (Aufgabe von OLG München, NJW 1983, 947).

Normenkette:

JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat im Stufenprozeß ein rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil vom 30.10.1991 erwirkt, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, unter Vorlage von Lohnabrechnungen Auskunft über seine Nettoeinkünfte zu erteilen. Auf ihren Antrag setzte das Amtsgericht München - Familiengericht - mit Beschluß vom 15.1.1992 gegen den Beklagten zur Erzwingung der geschuldeten Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000,- DM fest (§ 888 ZPO). Die Klägerin möchte, daß das Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse vom Beklagten beigetrieben wird.