I.
Die Klägerin hat im Stufenprozeß ein rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil vom 30.10.1991 erwirkt, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, unter Vorlage von Lohnabrechnungen Auskunft über seine Nettoeinkünfte zu erteilen. Auf ihren Antrag setzte das Amtsgericht München - Familiengericht - mit Beschluß vom 15.1.1992 gegen den Beklagten zur Erzwingung der geschuldeten Auskunft ein Zwangsgeld von 5.000,- DM fest (§ 888 ZPO). Die Klägerin möchte, daß das Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse vom Beklagten beigetrieben wird.
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