LAG München - Urteil vom 06.11.2007
6 Sa 892/07
Normen:
ZPO § 890 Abs. 2 § 927 § 928 § 929 Abs. 2 § 936 ; UrhG § 13 § 19 a § 97 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ga 171/07

Vollziehung einstweiliger Unterlassungserfügung durch Amtszustellung mit Strafandrohung

LAG München, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 892/07

DRsp Nr. 2008/14516

Vollziehung einstweiliger Unterlassungserfügung durch Amtszustellung mit Strafandrohung

Enthält eine durch Urteil erlassene Unterlassungsverfügung bereits die für eine Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 890 Abs. 2, 928 ZPO erforderliche Androhung, bedarf es zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO weder einer Zustellung im Parteibetrieb noch eines Antrags auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Beklagten; zum Vollzug genügt vielmehr die Amtszustellung des Urteils mit Strafandrohung an den Beklagten.

Normenkette:

ZPO § 890 Abs. 2 § 927 § 928 § 929 Abs. 2 § 936 ; UrhG § 13 § 19 a § 97 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, über Dokumente der Klägerin Stillschweigen zu bewahren, ob er sie herausgeben und elektronische Dokumente löschen muss.

Der Beklagte war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 4. Februar 2005 mit Zusatzvereinbarungen (Blatt 11 bis 21 der Akte) vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2007 bei der Klägerin, zuletzt als Division Manager für die Management Recources Division München, beschäftigt gewesen und durch Eigenkündigung vom 13. Juni 2007 (Blatt 22 der Akte) ausgeschieden.