Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, über Dokumente der Klägerin Stillschweigen zu bewahren, ob er sie herausgeben und elektronische Dokumente löschen muss.
Der Beklagte war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 4. Februar 2005 mit Zusatzvereinbarungen (Blatt 11 bis 21 der Akte) vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2007 bei der Klägerin, zuletzt als Division Manager für die Management Recources Division München, beschäftigt gewesen und durch Eigenkündigung vom 13. Juni 2007 (Blatt 22 der Akte) ausgeschieden.
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