OLG Köln - Urteil vom 19.06.1998
6 U 212/97
Normen:
EGV Art. 30, 36 ; Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen Art. 5; MarkenG § 14 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 1 ; UWG § 25 ; ZPO § 929 Abs. 2, §§ 199, 202, 922, 207 ;
Fundstellen:
GURUR 1999, 66
Vorinstanzen:
81 O 157/97- 19.06.1998 - LG Köln,

Vollziehungsfrist bei Auslandszustellung; Kaminöfen DAN/DANNE

OLG Köln, Urteil vom 19.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 212/97

DRsp Nr. 1999/1118

Vollziehungsfrist bei Auslandszustellung; Kaminöfen DAN/DANNE

»Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist gewahrt, wenn bei einer Auslandszustellung das erforderliche Zustellungsgesuch innerhalb der laufenden Frist angebracht und Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Nach Dänemark ist eine Zustellung demnächst i.S. von § 207 Abs. 1 ZPO bewirkt, wenn zwischen fristgewahrendem Gesuch und Ausführung der Zustellung ein Zeitraum von 11/2 Monat liegt. Die Wirksamkeit einer bei einer Unterlasungsverfügung vorgenommenen Vollziehungszustellung im Ausland steht nicht entgegen, daß die zuzustellende Beschlußverfügung - entgegen § 922 S. 2 ZPO - keine Begründung enthält. Die Bezeichnung "DAN" für Kaminöfen ist verwechselbar mit der gleichfalls für Kaminöfen verwandten - schutzfäigen - Kennzeichnung "DANNE". § 23 MarkenG erlaubt zwar eine namensmäßige oder beschreibende Art der Verwendung zugunsten Anderer geschützter Marken; nicht gedeckt von § 23 MarkenG ist dabei indessen die Verwendung der fremden Kennzeichnung nach Art einer Marke. Der Geltendmachung von Markenrechten im Inland gegenüber einem auslänmdischen Anbieter steht Art. 30 EGV grundsätzlich nicht entgegen (Art. 36 EGV).«

Normenkette:

EGV Art. 30, 36 ; Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen Art. 5;