Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
I.
Vormals war die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. An deren Stelle wurde am 1. April 2009 die D## D#### Immobiliengesellschaft B### mbH § Co. dritte Verwaltungs KG (im Folgenden: D##) gebucht.
Die D## bewilligte am 27. November 2009 zur UR-Nr. 1#/2## des Notars T### H### in B### die Eintragung einer brieflosen Grundschuld über 1.500.000,00 EUR für den Beteiligten zu 2. Die Grundschuld wurde am 6. Juni 2011 in Abt. III lfd. Nr. 19 im Grundbuch eingetragen.
Am 28. November 2011 wurde der Beteiligte zu 1 an Stelle der D## als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
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