KG - Beschluss vom 23.04.2020
1 W 47/20
Normen:
ZPO § 894; ZPO § 866; GBO § 27; BGB § 875;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 06.01.2020

Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld nach Verurteilung des Gläubigers zur Bewilligung der Löschung

KG, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 1 W 47/20

DRsp Nr. 2020/8051

Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld nach Verurteilung des Gläubigers zur Bewilligung der Löschung

Ist der Gläubiger einer Grundschuld zur Bewilligung der Löschung des Rechts verurteilt worden, macht die in demselben Urteil ausgesprochene Verurteilung des Eigentümers, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden, dessen Zustimmung zur Löschung nicht entbehrlich.

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 894; ZPO § 866; GBO § 27; BGB § 875;

Gründe:

I.

Vormals war die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. An deren Stelle wurde am 1. April 2009 die D## D#### Immobiliengesellschaft B### mbH § Co. dritte Verwaltungs KG (im Folgenden: D##) gebucht.

Die D## bewilligte am 27. November 2009 zur UR-Nr. 1#/2## des Notars T### H### in B### die Eintragung einer brieflosen Grundschuld über 1.500.000,00 EUR für den Beteiligten zu 2. Die Grundschuld wurde am 6. Juni 2011 in Abt. III lfd. Nr. 19 im Grundbuch eingetragen.

Am 28. November 2011 wurde der Beteiligte zu 1 an Stelle der D## als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.