Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Ordnungsmittelbeschlusses, weil ein für die begehrte Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 1 ZPO vorauszusetzender Verstoß gegen den Kernbereich des mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Unterlassungsgebots nicht festgestellt werden kann.
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