OLG Köln - Beschluß vom 27.12.1998
6 W 28/98
Normen:
UWG § 1 ; ZPO §§ 793 890 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 673/97

Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung

OLG Köln, Beschluß vom 27.12.1998 - Aktenzeichen 6 W 28/98

DRsp Nr. 2000/2328

Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung

Die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung setzt voraus, daß der Schuldner Handlungen vorgenommen hat, die vom Verbotstatbestand erfaßt werden bzw. die nur geringfügig vom wettbewerbswidrigen Kern - dem Charakteristischen - der in dem Vollstreckungstitel untersagten, in der konkreten Verletzungsform sich niederschlagenden Handlung abweichen, ihr aber praktisch gleichwertig sind.

Normenkette:

UWG § 1 ; ZPO §§ 793 890 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Ordnungsmittelbeschlusses, weil ein für die begehrte Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 1 ZPO vorauszusetzender Verstoß gegen den Kernbereich des mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Unterlassungsgebots nicht festgestellt werden kann.