BayObLG - Beschluss vom 10.05.2004
1Z BR 23/04
Normen:
BNotO § 15 ; ZPO § 767 § 797 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 325
ZfIR 2004, 879
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 252/04

Voraussetzungen für die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel durch den Notar

BayObLG, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 23/04

DRsp Nr. 2004/10730

Voraussetzungen für die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel durch den Notar

»Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen darf der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel nur verweigern, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nicht besteht.«

Normenkette:

BNotO § 15 ; ZPO § 767 § 797 ;

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 7.1.2003 verkauften die Beteiligten zu 1 und 2 an den Beteiligten zu 3 mehrere Tiefgaragenstellplätze zu einem Gesamtkaufpreis von 69.600 EUR. In einem notariellen Nachtrag vom 25.2.2003 zur Urkunde vom 7.1.2003 vereinbarten die Beteiligten unter Verringerung der Anzahl der verkauften Tiefgaragenstellplätze einen Gesamtkaufpreis von 47.200 EUR. Der Beteiligte zu 3 unterwarf sich wegen des Kaufpreisanspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Kaufvertragsurkunde enthält die Bestimmung, dass dem Verkäufer nach Absendung der Fälligkeitsmitteilung des Notars ohne Nachweis der übrigen Fälligkeitsvoraussetzungen jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann.

Mit Schreiben vom 29.8.2003 bestätigte die Urkundsnotarin das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen.