Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich des Hilfsantrags vom 15.04.2009 verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 396.771,57 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Festsetzung wird von Amts wegen geändert.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner angeordnete Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus seinem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998.
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