OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 28.05.2009
2 M 49/09
Normen:
VwGO § 123; ZPO § 767; ZPO § 769 Abs. 1; VwVfG § 3; VwVfG § 5;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1598
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 983/08

Vorläufiger Rechtsschutz i.F.d. Fortführung einer auf Grund eines geschlossenen Vergleichsvertrags ausgesetzten Verwaltungsvollstreckung; Richtiger Antragsgegner beim Verwaltungsvollstreckungsschutzersuchen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 2 M 49/09

DRsp Nr. 2009/23799

Vorläufiger Rechtsschutz i.F.d. Fortführung einer auf Grund eines geschlossenen Vergleichsvertrags ausgesetzten Verwaltungsvollstreckung; Richtiger Antragsgegner beim Verwaltungsvollstreckungsschutzersuchen

1. Zum vorläufigen Rechtsschutz im Falle der Fortführung einer auf Grund eines geschlossenen Vergleichsvertrags ausgesetzten Verwaltungsvollstreckung. 2. Zum richtigen Antragsgegner beim Verwaltungsvollstreckungsschutzersuchen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich des Hilfsantrags vom 15.04.2009 verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 396.771,57 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Festsetzung wird von Amts wegen geändert.

Normenkette:

VwGO § 123; ZPO § 767; ZPO § 769 Abs. 1; VwVfG § 3; VwVfG § 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner angeordnete Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus seinem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14.07.1998.