LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2007
12 TaBVGa 8/07
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 58
AuR 2008, 162
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BVGa 26/07

Wegfall des Verfügungsgrundes bei Anrufung der Einigungsstelle - kein rechtsmissbräuchliches Koppelungsgeschäft durch Ausgleichsforderung des Betriebsrats für mitbestimmungspflichtige Änderung der Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 8/07

DRsp Nr. 2008/5255

Wegfall des Verfügungsgrundes bei Anrufung der Einigungsstelle - kein rechtsmissbräuchliches Koppelungsgeschäft durch Ausgleichsforderung des Betriebsrats für mitbestimmungspflichtige Änderung der Arbeitszeit

»1. Der Arbeitgeber kann dem vom Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruch nicht den Einwand des "unzulässigen Koppelungsgeschäfts" entgegenhalten, wenn der Betriebsrat die Erteilung seiner Zustimmung zur Veränderung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer finanziellen "Kompensation" an die betroffenen Arbeitnehmer abhängig macht.2. Der Verfügungsgrund kann entfallen, sobald der (dies zunächst verweigernde) Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft und nunmehr der Betriebsrat seinerseits nicht an der zügigen Durchführung des Einigungsstellenverfahrens mitwirkt.«

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 2 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) möchte die betriebsübliche Arbeitszeit bis zum 29.12.2007 an allen Freitagen und Samstagen sowie an einem Donnerstag (27.12.2007) von 20.00 Uhr auf 21.00 Uhr verlängern.

Die Arbeitgeberin betreibt im Bundesgebiet 19 Herrenmodegeschäfte, darunter eines in E. auf der T. straße.