A.
Von einer Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten (im Folgenden: Beklagter) ist anzuordnen, weil die Arrestklägerin (im Folgenden: Klägerin) Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 916, 917, 920 Abs. 2 ZPO.
I. Arrestanspruch
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von zumindest 750.000 EUR gemäß §§ 826, 830 BGB zusteht (1). Dieser Anspruch ist nicht verjährt (2).
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