OLG Celle - Urteil vom 29.11.2007
13 U 174/07
Normen:
BGB (a.F.) § 852 ; ZPO § 917 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 257

Wissensvertreter einer Juristischen Person in Bezug auf Verjährungsbeginn nach § 852 BGB a. F.

OLG Celle, Urteil vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 13 U 174/07

DRsp Nr. 2008/170

Wissensvertreter einer Juristischen Person in Bezug auf Verjährungsbeginn nach § 852 BGB a. F.

»a) Als Wissensvertreter einer juristischen Person i. S. von § 852 BGB a. F. ist nur der Bedienstete /Mitarbeiter anzusehen, der von dem Anspruchsinhaber mit der Verfolgung der in Frage stehenden Forderung oder allgemein mit der Betreuung und Verfolgung von Forderungen der hier in Frage stehenden Art. in eigener Verantwortung betraut worden ist. b) Zur Frage, ob vorsätzliche Straftaten des Schuldners, die gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtet sind, regelmäßig einen Arrestgrund im Sinne von § 917 ZPO indizieren.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 852 ; ZPO § 917 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der dingliche Arrest in das Vermögen des Arrestbeklagten (im Folgenden: Beklagter) ist anzuordnen, weil die Arrestklägerin (im Folgenden: Klägerin) Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 916, 917, 920 Abs. 2 ZPO.

I. Arrestanspruch

Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von zumindest 750.000 EUR gemäß §§ 826, 830 BGB zusteht (1). Dieser Anspruch ist nicht verjährt (2).