I.
Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat mit Beschlüssen vom 11. Januar 2005 und 14. Dezember 2005 (neben weiteren Ordnungsgeldfestsetzungen im Verfahren 16 O 515/03) Ordnungsgelder in Höhe von 6.000,- Euro und 10.000,- Euro (jeweils ersatzweise für je 1.000,- Euro ein Tag Ordnungshaft) verhängt. Die Vollstreckung der Ordnungsgelder war erfolglos. Am 10. August 2005 verfügte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Berlin die Ladung zur Vollstreckung der Ersatzordnungshaft. Einen Vollstreckungseinstellungsantrag des Schuldners nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB wies die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 zurück.
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