OLG Celle - Urteil vom 09.12.2009
4 U 144/09
Normen:
ZPO § 732; ZPO § 767;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 159
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 75/09

Zulässigkeit der Einwendungen gegen die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

OLG Celle, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 U 144/09

DRsp Nr. 2009/28264

Zulässigkeit der Einwendungen gegen die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

Eine Klage aus § 767 Abs. 1 ZPO analog bleibt selbst dann zulässig, wenn der Schuldner zuvor mit denselben Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren nach § 732 ZPO vorgegangen ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 3. August 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Landgericht Stade auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufung zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 732; ZPO § 767;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unzulässig ist, weil diese keine Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthalte.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.