BGH - Beschluß vom 20.12.2005
VII ZB 52/05
Normen:
ZPO § 769 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 146
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 W 58/04
LG Bielefeld, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 486/04

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VII ZB 52/05

DRsp Nr. 2006/2553

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung

1. Auf § 769 ZPO beruhende Beschlüsse über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind unanfechtbar.2. Behandelt das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde einer Prozesspartei diese gleichwohl als zulässig, entscheidet es in der Sache und läßt es die Rechtsbeschwerde hiergegen zu, so ist diese gleichwohl nicht statthaft. Denn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt neben der Zulassung durch das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der Ausgangsbeschwerde voraus. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen werden.

Normenkette:

ZPO § 769 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 33.333,33 EUR zuzüglich Zinsen.