OLG Celle - Beschluss vom 09.03.2009
13 W 20/09
Normen:
ZPO § 922;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1074
OLGReport-Celle 2009, 701
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 41/09

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Erledigung der Hauptsache

OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 13 W 20/09

DRsp Nr. 2009/5688

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Erledigung der Hauptsache

Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, wenn sie mit dem Ziel eingelegt ist, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen und wenn der Antragsgegner nicht am Verfahren beteiligt war.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. Februar 2009 (4 O 41/09) wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 922;

Gründe:

Das Landgericht hat der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen seinen Beschluss vom 2. Februar 2009 zu Recht und mit zutreffenden Gründen nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Einer Sachentscheidung bedarf es daher nicht.