1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. Februar 2009 (4 O 41/09) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.000 EUR.
Das Landgericht hat der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen seinen Beschluss vom 2. Februar 2009 zu Recht und mit zutreffenden Gründen nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Einer Sachentscheidung bedarf es daher nicht.
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