OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.07.2011
I-10 W 79/11
Normen:
ZPO § 769 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.04.2011

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen I-10 W 79/11

DRsp Nr. 2012/9416

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutzanordnungen nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig, weil Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO keiner Anfechtung unterliegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis zu 1.500,00 €

Normenkette:

ZPO § 769 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2;

Gründe