OLG Hamm - Urteil vom 12.08.2009
12 U 120/09
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 257/05

Zulässigkeit einer Feststellungsklage in der Zwangsvollstreckung

OLG Hamm, Urteil vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 120/09

DRsp Nr. 2010/7826

Zulässigkeit einer Feststellungsklage in der Zwangsvollstreckung

Kann der Gerichtsvollzieher auch mit sachverständiger Hilfe nicht klären, ob sich die angebotene Leistung zur Erfüllung einer tenorierten Leistungsverpflichtung eignet, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Instrument des Verpflichteten und ein Feststellungsinteresse i.S. von § 256 Ab. 2 ZPO gegeben. Dabei ist die Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage nicht auf Fälle einer mangelnden Bestimmtheit des Titels beschränkt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die nachstehend aufgeführten Gegenstände und Software dem Tenor des Urteils des Landgerichts Siegen vom 10.06.2003, Az. 6 O 31/01, entsprechen und die Beklagte sich mit der Annahme dieser Waren in Annahmeverzug befindet:

1) zu I a) des Tenors:

1 CD Software X, Version ###, Lizenz-Nr. -####, inkl. gedruckter Handbücher,

1 CD Software X2, Version ###, Serien-Nr. -#####/####, inkl. gedruckter Handbücher,

1 CD Software X3, Version 1.0, Serien-Nr. -#####/####, inkl. Upgrade auf Version ###, Serien-Nr. #####/####, inkl. gedruckter Handbücher,

2) zu I b) des Tenors:

1 CD Software X4, Version ###, Lizenz-Nr. ####, inkl. gedruckter Handbücher,