Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die nachstehend aufgeführten Gegenstände und Software dem Tenor des Urteils des Landgerichts Siegen vom 10.06.2003, Az. 6 O 31/01, entsprechen und die Beklagte sich mit der Annahme dieser Waren in Annahmeverzug befindet:
1) zu I a) des Tenors:
1 CD Software X, Version ###, Lizenz-Nr. -####, inkl. gedruckter Handbücher,
1 CD Software X2, Version ###, Serien-Nr. -#####/####, inkl. gedruckter Handbücher,
1 CD Software X3, Version 1.0, Serien-Nr. -#####/####, inkl. Upgrade auf Version ###, Serien-Nr. #####/####, inkl. gedruckter Handbücher,
2) zu I b) des Tenors:
1 CD Software X4, Version ###, Lizenz-Nr. ####, inkl. gedruckter Handbücher,
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