Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat folgt dem Landgericht in der Annahme, dass gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO nicht verhängt werden kann. Die Schuldnerin hat mit der Veröffentlichung des Internetbeitrages "Misshandeltes Berliner Baby gestorben" unter der Adresse www.wnn.de nicht gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 3. Mai 2007 verstoßen.
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