KG - Beschluss vom 07.11.2003
25 W 100/03
Normen:
AGBG § 5 (a.F.) ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 305c ; ZPO § 23 ; ZPO § 567 Abs.1 Nr. 1 ; ZPO § 570 Abs. 3 ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 793 ; ZPO § 828 Abs. 2 ; ZPO § 882a ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 M 4848/03

Zur Zulässigkeit der Vollstreckung in Botschaftskonten eines fremden Staates

KG, Beschluss vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 25 W 100/03

DRsp Nr. 2004/4642

Zur Zulässigkeit der Vollstreckung in Botschaftskonten eines fremden Staates

Zur Frage, ob eine Zwangsvollstreckung aus einem vom Inhaber einer Staatsanleihe erwirkten gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in im Inland belegene Vermögenswerte dieses Staates (hier: dessen Botschaftskonten) ohne Zustimmung des fremden Staates zulässig ist, und wie ein in den Anleihebedingungen enthaltener Verzicht auf Immunität in Bezug auf die Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen auszulegen ist und sich im Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung in Botschaftskonten auswirkt.

Normenkette:

AGBG § 5 (a.F.) ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 305c ; ZPO § 23 ; ZPO § 567 Abs.1 Nr. 1 ; ZPO § 570 Abs. 3 ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 793 ; ZPO § 828 Abs. 2 ; ZPO § 882a ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Der Gläubiger ist Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main erwirkte er ein Urteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 766.937,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8,5% hieraus seit dem 23. Februar 2002 Zug um Zug gegen Aushändigung in der Urteilsformel näher bezeichneter Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde (Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 14. März 2003, Aktenzeichen 2-21 O 294/02).

In den Anleihebedingungen der hier streitbefangenen Anleihe WKN 135 475 heißt es in § 12 Abs. 4: