OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2009
I-2 W 64/09
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.08.2009

Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen Patentverletzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen I-2 W 64/09

DRsp Nr. 2010/12119

Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel wegen Patentverletzung

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel der Schuldnerin jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts 30. Oktober 2009, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keinen Erfolg. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Schuldnerin sind lediglich folgende Bemerkungen veranlasst: