LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.03.2007
11 Ta 261/06
Normen:
ArbGG § 78 ; ZPO §§ 567 ff ; ZPO § 569 ; ZPO § 733 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 128/06

Zwangsgeldfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 261/06

DRsp Nr. 2007/18003

Zwangsgeldfestsetzung

Normenkette:

ArbGG § 78 ; ZPO §§ 567 ff ; ZPO § 569 ; ZPO § 733 ;

Gründe:

I.

Durch Teil-Versäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.08.2006 ist die Beklagte verpflichtet worden, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen.

Nachdem die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.2006 beim Arbeitsgericht Zwangsmittel gegenüber der Beklagten festzusetzen. Daraufhin erging der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23.10.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird.

Der Zwangsgeldbeschluss ist der Beklagten am 25.10.2006 zugestellt worden. Mit beim Arbeitsgericht am 02.11.2006 eingegangenem Schriftsatz hat sie gegen diesen Beschluss "Beschwerde" eingelegt.

Sie teilt in diesem Schreiben mit, eine Begründung werde in Kürze ergehen, was jedoch nicht geschah, auch nicht in der seitens des Gerichts eingeräumten Schriftsatzfrist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich der Begründung des Zwangsgeldbeschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses wird auf die Gründe der jeweiligen Beschlüsse verwiesen.