Autor: Wilhelm |
Die Zwangsverwaltung stellt grundsätzlich kein Hindernis für Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner dar. Aus einem gegen den Schuldner vor oder während des Verwaltungsverfahrens erworbenen Vollstreckungstitel ist die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt zulässig in das beschlagnahmefreie Schuldnervermögen. Der Zwangsverwalter ist bei einer solchen Zwangsvollstreckung nicht beteiligt. Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung muss der Schuldner selbst leisten (LG Düsseldorf, MDR 1958,
Neben den üblichen Pfändungsmöglichkeiten ergeben sich im Zusammenhang mit der laufenden Zwangsverwaltung weitere, für den Gläubiger durchaus interessante Möglichkeiten der Forderungspfändung:
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