7/8.8.5 Zwangsverwaltung und Insolvenz

Autor: Wilhelm

Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger

Ist über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann ein persönlicher Gläubiger, dem kein Absonderungsrecht an dem Grundstück gebührt, weder die Zwangsverwaltung noch eine andere Form der Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben (§  89 InsO). Soweit die Zwangsverwaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines persönlichen Gläubigers angeordnet wurde, wird dieses durch das Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht berührt. Erfolgte die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens jedoch innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist das Zwangsverwaltungsverfahren gem. §  28 Abs.  2 ZVG i.V.m. §  88 InsO von Amts wegen aufzuheben, soweit nicht ein weiterer Gläubiger das Verfahren wirksam betreibt.

Ein Gläubiger, der aus einem dinglichen Recht im Rang des §  10 Abs.  1 Nr. 4 ZVG das Zwangsverwaltungsverfahren betreibt, wird von der Rückschlagsperre des §  88 InsO nicht betroffen. Sein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht gibt ihm mit dem dinglichen Duldungsanspruch aus §  1147 BGB ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Das Gleiche gilt für die Ansprüche auf Zahlung von Wohn- oder Hausgeldrückständen (§  10 Abs.  1 Nr. 2 ZVG) sowie für öffentliche Grundstückslasten i.S.v. §  10 Abs.  1 Nr. 3 ZVG.