7/8.8.3 Zwangsvollstreckung gegen Beteiligte des Verwaltungsverfahrens

Autor: Wilhelm

Pfändung eines Grundpfandrechts

Der dem Grundpfandrechtsgläubiger in der Zwangsverwaltung zustehende Anspruch auf Befriedigung der laufenden wiederkehrenden Leistungen aus seinem dinglichen Recht kann als Nebenrecht nicht selbständig gepfändet werden (§§  830, 857 Abs.  6 ZPO). Zu pfänden ist insoweit immer das Hauptrecht. Drittschuldner ist dabei nicht der Zwangsverwalter, sondern weiterhin der Grundstückseigentümer. Nach erfolgter Pfändung muss das Vollstreckungsgericht den Teilungsplan insoweit ändern, als nunmehr der Zwangsverwalter nicht mehr an den Grundpfandrechtsgläubiger, sondern an den Pfändungsgläubiger zu leisten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Grundpfandrechtsgläubiger das Verfahren betreibt und damit in der Rangklasse 5 einen Anspruch auf Zahlungen auf das Kapital des Grundpfandrechts hat.

Eine Ausnahme besteht gem. §  Abs.  für rückständige Zinsen, die selbständig pfändbar sind.