Autor: Wilhelm |
Aus einem gegen den Schuldner ergangenen Urteil, das einen von der Zwangsverwaltung erfassten Anspruch betrifft (z.B. Herausgabe eines Zubehörstückes), kann nach Klauselumschreibung und erneuter Zustellung (§§ 727, 750 ZPO) in die Masse vollstreckt werden. Aus einem gegen den Schuldner erwirkten Titel auf Zahlung einer Geldsumme kann auch nach Klauselumschreibung in das beschlagnahmte Vermögen nur im Rahmen des § 866 ZPO vollstreckt werden.
In die Zwangsverwaltungsmasse kann die Zwangsvollstreckung nur aus einem gegen die Masse gerichteten Titel betrieben werden. Für die zu den Ausgaben der Verwaltung zählenden Ansprüche haftet der Zwangsverwalter mit der Masse. Wegen eines derartigen Anspruchs kann die Zwangsvollstreckung in die Masse erfolgen.
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