»Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Die Notwendigkeit ist dagegen prinzipiell zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen.«
Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht notwendig waren und daher nicht festgesetzt werden können, §§ 788, 91ZPO.
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