OLG Köln - Beschluß vom 14.10.1998
17 W 239/98
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 272
OLGReport-Köln 1999, 146
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 116/97

Zwangsvollstreckung; Kostenerstattung; Vollstreckungskosten

OLG Köln, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 17 W 239/98

DRsp Nr. 1999/3803

Zwangsvollstreckung; Kostenerstattung; Vollstreckungskosten

»Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Die Notwendigkeit ist dagegen prinzipiell zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen.«

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht notwendig waren und daher nicht festgesetzt werden können, §§ 788, 91 ZPO.