Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO, 287 Abs. 4 AO). Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt. Der Schuldner ist durch die Entscheidung des Landgerichts neu und selbständig beschwert. Zwar stimmen die Vorentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts im Ergebnis überein. Dem Landgericht sind jedoch wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen seine Entscheidung im prozessualen Sinne beruht.
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