OLG Köln - Beschluß vom 20.11.1998
2 W 215/98
Normen:
AO § 251 Abs. 1, § 287 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 758 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 182
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 208/98
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 287 M 7643/98

Zwangsvollstreckung nach der Abgabenordnung

OLG Köln, Beschluß vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 2 W 215/98

DRsp Nr. 1999/3773

Zwangsvollstreckung nach der Abgabenordnung

»1. Das Beschwerdegericht verstößt gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es seine Entscheidung auf Vorbringen stützt, zu dem der Gegner nicht Stellung nehmen konnte. 2. Im Fall der Zwangsvollstreckung nach der Abgabenordnung sind bei einem Antrag auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung seitens des Finanzamts regelmäßig die offenstehenden Forderungen anhand der jeweiligen Steuerbescheide nach Grund und Höhe im einzelnen zu bezeichnen.«

Normenkette:

AO § 251 Abs. 1, § 287 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 758 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO, 287 Abs. 4 AO). Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist erfüllt. Der Schuldner ist durch die Entscheidung des Landgerichts neu und selbständig beschwert. Zwar stimmen die Vorentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts im Ergebnis überein. Dem Landgericht sind jedoch wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen seine Entscheidung im prozessualen Sinne beruht.