Autor: Riedel |
Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger damit ein die Veräußerung des Pfandgegenstands hinderndes Recht geltend macht.
Als "die Veräußerung hindernde Rechte" kommen in Betracht:
das Eigentum; ein Dritter, der das Eigentum an einer Sache in Anspruch nimmt, kann die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bereits bei der Pfändung eines angeblichen Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen den Besitzer erheben (BGH v. 20.11.1978 - VIII ZR 201/77); |
andere dingliche Rechte und ggf. auch relative Rechte, wenn sie bewirken, dass der Gegenstand nicht zum Schuldnervermögen gehört. |
Hat der Schuldner vor Wirksamwerden der Forderungspfändung die Forderung an einen Dritten abgetreten, so steht die Abtretung der Pfändung entgegen (vgl. RGZ 6, 278); dies gilt auch bei der sogenannten Inkassozession (vgl. RGZ 53,
Wie das Eigentum berechtigt auch das Miteigentum zur Drittwiderspruchsklage (OLG Schleswig, FamRZ 1989, 88).
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