2/12.11.3.1 Veräußerungshindernde Rechte

Autor: Riedel

Alle Vollstreckungstitel

Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger damit ein die Veräußerung des Pfandgegenstands hinderndes Recht geltend macht.

Als "die Veräußerung hindernde Rechte" kommen in Betracht:

das Eigentum; ein Dritter, der das Eigentum an einer Sache in Anspruch nimmt, kann die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bereits bei der Pfändung eines angeblichen Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen den Besitzer erheben (BGH v. 20.11.1978 - VIII ZR 201/77);

andere dingliche Rechte und ggf. auch relative Rechte, wenn sie bewirken, dass der Gegenstand nicht zum Schuldnervermögen gehört.

Abtretung

Hat der Schuldner vor Wirksamwerden der Forderungspfändung die Forderung an einen Dritten abgetreten, so steht die Abtretung der Pfändung entgegen (vgl. RGZ 6, 278); dies gilt auch bei der sogenannten Inkassozession (vgl. RGZ 53, 419). Voraussetzung ist, dass die Abtretung wirksam ist, was insbesondere bei zukünftigen Forderungen nur zu bejahen ist, wenn diese hinreichend bestimmt sind. Die Abtretung der "zukünftigen Außenstände des Schuldners" ist weder bestimmbar noch bestimmt.

Miteigentum

Wie das Eigentum berechtigt auch das Miteigentum zur Drittwiderspruchsklage (OLG Schleswig, FamRZ 1989, 88).

Vorbehaltseigentum