2/12.11.3.2 Maßgebliche Vollstreckungstitel

Autor: Riedel

Umfassender Anwendungsbereich

Die Drittwiderspruchsklage ist gegen die Zwangsvollstreckung aus jeder Art von Vollstreckungstitel, also auch Arrest und einstweiliger Verfügung, in bewegliche Sachen, in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie in das unbewegliche Vermögen möglich. Darüber hinaus ist sie sowohl bei der Räumungsvollstreckung als auch bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§  883 - 886 ZPO) anwendbar (MünchKommZPO/K. Schmidt, § 771 Rdnr. 4). Schließlich findet sie auch gegenüber der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft (§§  180 ff. ZVG) Anwendung, soweit die Gemeinschaftsmitglieder die Teilungsversteigerung aus materiell-rechtlichen Gründen zu verhindern suchen (BGH, NJW 1985, 3066; FamRZ 1972, 363; OLG Frankfurt, FamRZ 1985, 403; OLG München v. 16.11.2016 - 20 U 2886/16).

Anwendungsausschluss

Keine Anwendung findet die Drittwiderspruchsklage, wo keine Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände stattfindet. Das ist vor allem der Fall bei der Erwirkung von Handlungen, Duldungen, Unterlassungen und Willenserklärungen (§§  887  ff. ZPO). Auch eine gesonderte Drittwiderspruchsklage gegen die (Hilfs-)Pfändung von Kraftfahrzeugpapieren ist nicht zulässig (KG, OLGZ 1994, 113).

Verwaltungsvollstreckung