6/13.15.3 Arbeitseinkommen

Autor: Lissner

Außenbeschäftigung

Arbeitseinkommen erzielt der Gefangene durch die im Rahmen des Strafvollzugs zu leistende Arbeit (§ 43 StVollzG) oder aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, im Rahmen einer sogenannten Außenbeschäftigung oder als sogenannter Freigänger (§ 39 StVollzG; vgl. hierzu Teil 6/13.15.8). Dabei ist zu beachten, dass Gefangene, die sich im Erst- oder Regelvollzug befinden, grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet sind, erwachsene Untersuchungsgefangene dagegen freiwillig an Arbeitsleistungen teilnehmen können.

Bildung des Überbrückungsgeldes

Das Arbeitsentgelt dient gem. § 51 StVollzG i.H.v. 4/7 der Bildung des o.g. Überbrückungsgeldes. Soweit das Arbeitsentgelt nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder zur Bildung von Überbrückungsgeld benötigt wird, ist es dem Eigengeld des Gefangenen zuzuführen, d.h. auf dem Eigengeldkonto gutzuschreiben. Da der Anspruch auf das Arbeitseinkommen durch die Gutschrift auf den o.g. Konten erlischt (§  362 BGB), besteht kein der Pfändung unterliegender Anspruch auf Zahlung des Arbeitseinkommens (vgl. SchlHOLG, Rpfleger 1995, 29).

Freies Beschäftigungsverhältnis