6/13.15.6 Taschengeld

Autor: Lissner

Gefangene, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe erhalten, haben einen Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld (§ 46 StVollzG), Nach einhelliger Meinung ist dieses Taschengeld, bei dem es sich um eine Sozialgeldleistung handelt, unpfändbar (vgl. Stöber, Rdnr. 140).