LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2021
15 TaBV 158/20
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 9/20

§ 1 Abs. 1 S. 6 AÜG keine VerbotsnormHinweispflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei Einstellung von LeiharbeitnehmernAngabe zu früheren Tätigkeiten eines einzustellenden Leiharbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 15 TaBV 158/20

DRsp Nr. 2022/8687

§ 1 Abs. 1 S. 6 AÜG keine Verbotsnorm Hinweispflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei Einstellung von Leiharbeitnehmern Angabe zu früheren Tätigkeiten eines einzustellenden Leiharbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat

1. Der Arbeitgeber ist bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzuteilen, dass dieser Leiharbeitnehmer unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert wurde, § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG.2. § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG ist keine Verbotsnorm iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei der Einstellung eines Leiharbeitnehmers.3. Der Arbeitgeber ist bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzuteilen, dass der betroffene Leiharbeitnehmer für die Arbeitgeberin seit dem 1. April 2017 vor, gegebenenfalls zusammen mit der geplanten Einstellung unter Außerachtlassung von Zeiten einer Unterbrechung von bis zu drei Monaten länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig war.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2020 – 10 BV 9/20 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

I.