Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 7.3.2013 aufgehoben, soweit Prozesskostenhilfe darin einschränkend "zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Aachen ansässigen Rechtsanwältin" bewilligt worden ist. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist begründet.
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