10/10.5 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern, § 42 SGB X

Autor: Schäfer

Ergänzend zu § 41 SGB X gilt dann noch § 42 SGB X. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X). Das gilt nach § 42 Satz 2 SGB X allerdings nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

Die Konsequenz aus § 42 SGB X ist, dass der Verwaltungsakt mit Form- oder Verfahrensfehlern behaftet ist. Zu den "Vorschriften über das Verfahren" gehört auch der Untersuchungsgrundsatz gem. § 20 SGB X,20) dessen Anwendung damit einer (eigenständigen) Kontrolle weitgehend entzogen bleibt. Durch § 42 SGB X werden die nachträgliche Fehlerkontrolle und die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts bei erforderlicher weiterer Sachaufklärung durch die Verwaltung begrenzt. § 42 SGB X setzt mithin enge Grenzen für eine nachträgliche Überprüfung. Das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses muss nach der Rechtsauffassung der prüfenden Institution weitere Sachermittlungen erforderlich machen.21)